Inhalt:
Beginn des Dienstvertrages und Verpflichtungen
Gehalt
Dienstwohnung - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Einkauf in anstaltseigenen Betrieben
Sozialversicherung - Kündigungsfristen
Urlaub - Entlassung

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- Emil Karl HARTWIG -


(Siegel, Der Steuerrezensent der Anstalt Bethel, 1 1/2M, 19. Dez. 12, No. 366, Gadderbaum)

Dienstvertrag

Zwischen dem Vorstand der Evangelischen-Socialen Schule zu Bethel, bei Bielefeld, vertreten durch den zur Abschliessung dieses Vertrages beauftragten geschäftsführenden Vorsitzenden, Herrn Pastor Samuel Jäger einerseits und Herrn Sekretär Emil Hartwig andererseits, ist heute der nachstehende Vertrag verabredet und beschlossen:

§ 1. Herr Sekretär Emil Hartwig, vom 1. Januar 1913 ab im Dienst obengenannten Vereins, verpflichtet sich, die ihm von dem Vorstande des Vereins übertragenen Verrichtungen treu und gewissenhaft auszuführen, das Interesse des Vereins nach Kräften zu wahren, Schaden und Nachteile von demselben nach Vermögen abzuwenden und einen christlichen Lebenswandel zu führen. Desgleichen verspricht derselbe, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes weder zu Zwecken des Nebenverdienstes noch zu anderen Zwecken irgend welche Arbeiten zu übernehmen, wodurch das Interesse des Vereins beeinträchtigt werden könnte.

Über die ihm in seiner Arbeit bekannt gewordenen und werdenden persönlichen und sachlichen Angelegenheiten verpflichtet er sich hierdurch ausdrücklich zu völliger Verschwiegenheit.

§ 2. Für pünktliche Erfüllung dieser Pflichten bewilligt der Vorstand dem Herrn Sekretär E. Hartwig ein Jahresgehalt von M 3000.- buchstäblich: Mark dreitausend, steigend jährlich um M 100.- (Mark einhundert) bis zum Höchstbetrag von M 3500.- (Mark dreitausend fünfhundert) nebst freier Dienstwohnung, freiem Brand und Licht.

Die Zahlung erfolgt je am Ende des Monats postnumerando gegen Quittung bei der Anstaltskasse für Gehaltsauszahlungen.

Wird die Dienstwohnung für andere Zwecke benötigt, so steht es dem Vorstande frei, unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist die Räumung derselben anzuordnen und eine anderweitige Wohnung, sofern eine solche vorhanden ist, anzuweisen.
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§ 3. Die Wohnung wird, wenn angewiesen in gutem Zustande mit den vom Anstaltsbaumeister als Vertreter des Vorstandes in Wohnungsangelegenheiten für nötig erklärten Öfen, Kochherd und Waschkessel übergeben. Die Instandhaltung der Wohnung, soweit sie durch das Verwohnen notwendig wird, muss der Inhaber tragen, während die periodische Leerung der Senkgrube und des Aschenbehälters sowie die Baureparaturen, soweit sie vom Anstaltsbaumeister als notwendig anerkannt werden, der Vorstand übernimmt. Dem Nutzniesser der Wohnung fällt ferner zur Last die periodische Reinigung der Schornsteine, Öfen und Kochherde, der Ersatz zerbrochener Glasscheiben, verlorener Tür- und Hausschlüssel sowie alle sonstigen Arbeiten, die ohne Genehmigung des Anstaltsbaumeisters in der Wohnung vorgenommen werden. Der Nutzniesser der Wohnung ist verpflichtet, seine bewegliche Habe gegen Brandschaden zu versichern.

Ist der Wohnung ein Garten beigegeben, so hat der Nutzniesser denselben in gutem Zustande zu erhalten, widrigenfalls derselbe von der Anstaltsgärtnerei auf seine Rechnung instand gesetzt wird. Alle mit den Garten verbundenen Ausgaben fallen dem Nutzniesser zur Last.

Der Nutzniesser ist verpflichtet, auf das ihm zugewiesene Stück Garten zu verzichten, sobald es nach Ansicht des Vorstandes im Vereinsinteresse notwendig ist.

§ 4. In Krankheitsfall wird das Gehalt für die ersten sechs Monate ganz, für die zweiten sechs Monate halb ausbezahlt. Nach einjähriger Krankheitszeit hört die Gehaltzahlung auf.
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§ 5. Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern fallen dem Herrn Sekretär Emil Hartwig zur Last.

§ 6. Der Bezug häuslicher und persönlicher Bedürfnisse aus den industriellen und kaufmännischen Betrieben der Anstalten steht dem Herrn Sekretär Emil Hartwig frei, doch legt er sich mit dem Bezuge die Verpflichtung auf, seine Rechnung monatlich nach Empfang derselben von der Hauptkassenverwaltung zu bezahlen. Spätere Rückstände werden ohne weiteres an der nächstfälligen Gehaltsrate gegen Quittung in Abzug gebracht.

§ 7. Herr Sekretär Emil Hartwig ist verpflichtet, in eine Pensionskasse einzutreten, und verpflichtet sich der Vorstand zur Tragung der halben Beiträge.

§ 8. Es wird für beide Teile eine Kündigungsfrist von drei -3- Monaten vereinbart. Seitens des Vorstandes genügt die schriftliche Kündigung eines dazu beauftragten Vorstandsmitgliedes. Dieselbe muss in jedem Falle von dem Gekündigten schriftlich anerkannt werden; es genügt aber auch, wenn sie durch Einschreibebrief erfolgt.

§ 9. Dem Herrn Sekretär Emil Hartwig steht jährlich ein Urlaub von einem Monat zu. Über die Zeit desselben hat er sich mit dem geschäftsführenden Vorsitzenden zu verständigen.
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§ 10. Ohne Kündigung kann eine Entlassung erfolgen, sobald der Herr Sekretär Emil Hartwig die Pflichten gröblich verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt. In solchem Falle ist der Vorstand berechtigt, den Sekretär Emil Hartwig sofort von seiner Vereinstätigkeit zu suspendieren und die Räume der Dienstwohnung zu verlangen. Die Entscheidung und Beurteilung derartiger Vergehen unterliegt lediglich dem Vorstande, welcher überhaupt in allen Bedürfnisfällen die letzte entscheidende Berufungsinstanz bildet.

Vorstehender Dienstvertrag ist zweimal ausgefertigt, gelesen, genehmigt und zum Zeichen des Einverständnisses von beiden Teilen eigenhändig unterschrieben.

Bethel bei Bielefeld, den 1. Dezember 1912.

1.) Der geschäftsführende Vorsitzende der Evangelischen-Socialen Schule:

(gez.) Jaeger

2.) (gez.) E.Hartwig,Sekretär

Bremen den 13. Dezbr. 1912.

(Quelle: Privat)


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Beginn des Dienstvertrages
Gehalt
Dienstwohnung - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
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Sozialversicherung - Kündigungsfristen
Urlaub - Entlassung

Erstellt am 31.12.97 - Letzte Änderung am 31.01.1998.
Winfried Hartwig
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